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Anspruch für enge Bezugspersonen bei Assistenz im Krankenhaus: Krankengeld auch für Begleitpersonen

Ab dem 1. November 2022 haben unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen, die als enge Bezugspersonen einen Menschen mit Behinderung für eine stationäre Behandlung ins Krankenhaus begleiten müssen, Anspruch auf Krankengeld. Der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Hildesheim weiß, was genau Betroffene hier beachten sollten.

Zum 1. November 2022 tritt eine neue Regelung zum Krankengeldanspruch in Kraft. Werden die Voraussetzungen dafür erfüllt, haben enge Bezugspersonen, die einen Menschen mit Behinderung für eine stationäre Krankenhausbehandlung begleiten müssen, einen Anspruch auf Krankengeld. „Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum, in dem die Begleitperson im Krankenhaus assistieren muss. Auch für ganztägige Krankenhausaufenthalte wird Krankengeld gezahlt“, erläutert Sabine Eck aus dem Beratungszentrum in Hildesheim. 

Als eine grundsätzliche Voraussetzung für eine Kostenübernahme muss die zu begleitende Person ein behinderter Mensch sein, der Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht. Außerdem muss aufgrund der Behinderung eine medizinische Notwendigkeit für die Begleitung vorliegen; etwa, weil die Begleitperson bei der Verständigung unterstützt. 

Zum engen Personenkreis zählen einerseits Familienangehörige und Partner*innen sowie deren Geschwister. „Für Angehörige oder Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld übernimmt dann die Krankenkasse die Kosten. Dafür muss das Krankenhaus der Begleitperson am Tag der Entlassung bescheinigen, dass eine Mitaufnahme medizinisch notwendig war“, so Eck. Bei Bedarf könne auch eine vorläufige Bescheinigung zu Beginn oder während der Behandlung im Krankenhaus ausgestellt werden.

Die Berater*innen des SoVD in Hildesheim stehen für weitere Fragen zur Verfügung und unterstützen bei der Antragstellung. Der Verband ist telefonisch und per E-Mail zu erreichen (05121-74790 oder info.hildesheim@sovd-nds.de).

PR
Foto: corgaasbeek / Pixabay

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