Parkplätze

Ein Behindertenparkplatz ist mit einem Zusatzschild 1044-10 gekennzeichnet. Symbolisch ist ein Piktogramm einer im Rollstuhl sitzenden Person zu sehen.

Die Parkfläche ist 7,50 m × 2,50 m für einen Längsparkplatz. Gerade Rollstuhlfahrer benötigen diesen erweiterten Platzbedarf zum Ein- und Aussteigen sowie zum Ausladen.

Die Berechtigung auf diesen speziell ausgewiesenen Parkflächen sind Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Gekennzeichnet ist dies in dem mitzuführenden blauen Parkausweis mit der Bezeichnung „aG“ oder „Bl“.

Rechtsgrundlage ist § 126, SGB IX i. V. m. § 45 und Abs. 1b Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges auf einem Behindertenparkplatz zieht eine Geldbuße von 35 Euro nach sich.