Grundlagen

In Deutschland leben ca. 10 Prozent (7,5 Millionen Menschen) der Bevölkerung mit einer Schwerbehinderung. Es sind jedoch nicht immer Menschen, die von der Geburt an, oder nach einem Unfall, mit einem Handicap leben. Vielmehr wird in diesem Zusammenhang die große Anzahl älterer Menschen vergessen.

Mit der Barrierefreiheit sind also nicht nur Rollstuhlfahrer mit einer Behinderung gemeint. Es sind alle Menschen damit gemeint, die in Ihrer Mobilität oder im täglichen Leben eingeschränkt sind. Senioren, wie auch die Person, die sich beim Sport verletzt und nun ein Gipsbein hat.

Angesichts unserer aufgeklärten und sich selbst reflektierenden Gesellschaft ist es verwunderlich, dass anhand der damaligen hohen Anzahl an Versehrten, nicht schon viel früher über Barrierefreiheit diskutiert wurde.

Personen mit einer Behinderung waren in der Gesellschaft nicht existent, sie wurden ausgegrenzt und in abgelegene Heime „abgeschoben“. Der Prozess der Aufklärung und Akzeptanz dauerte lange. Die nun viel beschworene Inklusion ist dabei nur ein Etappensieg.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Die Grundlagen für das barrierefreie Bauen basieren auf Artikel 3, Absatz 3, Satz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Die wurde UN-Konvention wurde von der UNO am 13. Dezember 2006 verabschiedet und in Deutschland am 26. März 2009 ratifiziert. In Artikel 9 (Zugänglichkeit) wird eine umfassende Barrierefreiheit gefordert. „… den vollen und gleichen Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten …“ (Artikel 1 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen).